SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Touringclub Frankenberg / Eder im AVD"
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankenberg / Eder
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Ziele und Zwecke des Verein
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Verein ist eine unpolitische Organisation. Er vertritt die Grundsätze
politischer Neutralität, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
3. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Personen zur Förderung des
Motorsports (Kartsports) und der Verkehrserziehung.
4. Förderung von Kindern und Jugendlichen im Motorsport (Kartsport) mit gezielter,
individueller Betreuung und Beratung.
5. Der Verein verpflichtet sich, insbesonders die Gedanken des Amateur-, Breiten
und Jugendsports zu beachten und diesem Geltung zu verschaffen.
6. Der Verein tritt vorbehaltlos für eine sinnvolle Beachtung der Grundsätze des
Umweltschutzes durch den Motorsport (Kartsport) ein.
7. Desweiteren wird der Satzungszweck u.a. verwirklicht durch :
w Durchführung von Wettbewerben
w Jugendarbeit im sportlichen wie im außersportlichen Bereich
w Aufklärung der Öffentlichkeit über den Kartsport


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabenordnung. Hierbei ist er
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Am Vermögen des Vereins haben die Mitglieder keinen Anteil. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Touringclub Frankenberg / Eder e.V. im AVD

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie Vereine, Clubs,
Verbände oder Firmen werden.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
4. Bei minderjährigen Mitgliedern übertragen die Erziehungsberechtigten bereits mit
der Unterzeichnung des Mitgliedsantrages das volle Stimmrecht auf das
minderjährige Mitglied.
5. Über die Aufnahme von außerordentlichen- oder Ehrenmitgliedern entscheidet
der Vorstand mit einstimmigen Beschluß.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
teilzunehmen.
3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche nur für die
tatsächlich entstandenen Auslagen, die im angemessenen Rahmen liegen
sollten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet :
w Das Mitglied hat eine Aufnahmegebühr sowie einen jährlichen Beitrag zu zahlen
( siehe §6 )
w Das Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu befolgen und die Interessen des
Vereins zu vertreten.
w Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
w Veränderungen der persönlichen Daten sind dem Verein umgehend mitzuteilen.
w Über eigene Aktivitäten die den Verein betreffen, muß das Mitglied den Vorstand
rechtzeitig informieren.
5. Bei Nichtbezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages und bis zum Abschluß eines
Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes und der Mitgliedschaft.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Beitrages von ordentlichen- und außerordentlichen Mitgliedern
sowie der Aufnahmegebühr, wird durch 2/3 Mehrheit jährlich in einer Vorstands-
sitzung bestimmt.
Touringclub Frankenberg / Eder e.V. im AVD


Seite 2§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet : 
durch Austritt mit Kündigung , Frist 3 Monate zum Jahresende 
durch Tod
durch Ausschluß
2. Der Ausschluß kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied den fälligen
Beitrag trotz zweifacher Mahnung nicht bezahlt oder wenn es aus wichtigem
Grund im Interesse des Vereins erforderlich ist. Über Ausschluß entscheidet der
Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Durch den Ausschluß aus dem Touringclub wird die
Mitgliedschaft im Dachverband oder einem anderen Verein nicht berührt.


§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind : 
Der Vorstand 
Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus :
w 1. Vorsitzenden
w 2. Vorsitzenden
w Kassenwart
w Schriftführer
w Sportwart
w Jugendwart
w Beisitzer (Anzahl : 0 - 5)
2. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Die Vorstandssitzung hat mindestens in einem Zeitraum von 2 Monaten
stattzufinden und ist nicht öffentlich.
4. Der Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende zusammen mit entweder
dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart. Sie vertreten gemeinsam den
Verein.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben.
Touringclub Frankenberg / Eder e.V. im AVD
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die
Vereinigung von zwei Ämtern auf ein Vorstandsmitglied ist zulässig.
8. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden - einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit
muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite
Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Auf diese besondere
Beschlußfähigkeit ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
9. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
10. Bei Ausschieden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu ernennen.


§ 10 Kassenprüfung
1. Zur Prüfung der Kassengeschäfte müssen zwei Kassenprüfer von der
Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im
Jahr vor dem Zusammentreffen der Mitgliederversammlung die Buchführung und
die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 11 Mitgliederversammlung
1. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende berufen alljährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins ein, zu der alle Mitglieder spätestens drei
Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden sind.
2. Alle ordentlichen Mitglieder sind schriftlich durch die Vereinsmitteilung oder durch
Veröffentlichung in den amtlichen Verkündigungsorganen ( Presse ) für den
Landkreis Waldeck - Frankenberg zu benachrichtigen.
3. In der Tagesordnung sind mindestens folgende Punkte vorzusehen :
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Feststellung der Stimmliste
w Abstimmung über die Tagesordnung
w Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
w Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
w Bericht der Referenten
w Entlastung des Vorstandes
w Anträge
w Wahlen
w Verschiedenes
4. Wahlen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen
grundsätzlich unter offener Stimmabgabe mit einfacher Mehrheit der erschienen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden und ist nicht
übertragbar.
6. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Änderung der
Vereinssatzung betreffen, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder
erforderlich. Auch ist über bestimmt zu bezeichnende Angelegenheiten geheim
unter Verwendung von Stimmzetteln abzustimmen, falls dies von 1/4 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.
7. Eine 2/3 Mehrheit ist bei folgenden Beschlüssen notwendig:
w Satzungsänderungen
w Dringlichkeitsanträgen
w Anträge zur Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
w Auflösung des Touringclub
8. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Über den
Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Das Protokoll soll folgende Punkte enthalten :
w Ort und Zeit der Versammlung
w Die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder
w Die einzelnen Abstimmungsergebnisse


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen bei:
w Beschluß des Vorstandes
w Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder
2. Die Tagesordnung ist nicht an die in § 11 bestimmten Tagesordnungspunkte
gebunden.


§ 13 Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung
Touringclub Frankenberg / Eder e.V. im AVD
Seite 51. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind jeweils bis zu
einem Betrag von 2000,- DM allein zeichnungsberechtigt.
2. Bei Beträgen über 2000,- DM bedarf es einer Entscheidung des Vorstandes.
3. Alle sonstigen Vorstandsmitglieder sind bis zu einem Betrag von 500,- DM alleine
zeichnungs- und verfügungsberechtigt.
4. Bei Ausübung mehrerer Ämter durch eine Person summieren sich die genannten
Beträge nicht.


§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Zweck ist
eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder notwendig.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. Das
verbleibende Vermögen des Vereins verfällt an den xxxxxxxx


§ 15 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15. März 1975
ordnungsgemäß beschlossen, mit Änderungen vom :
w 23. Januar 1976
w 06. August 1976
w 05. Oktober 1979
w 01. August 1998 (Gemeinnützigkeit)
Frankenberg, den 01. August 1998
Unterschriften des aktiven Vorstands :
(mindestens sieben Unterschriften)
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